Selbstschuldnerische Bürgschaft

04. Juni 2008

Im Kreditwesen kommen heute unterschiedlichste Formen der Bürgschaft zum Einsatz, neben der selbstschuldnerischen Bürgschaft existiert unter anderem die Ausfallbürgschaft oder die Zeitbürgschaft. Maßgebenden für die Anwendungen bzw. die Rechte und Pflichten der einzelnen Parteien ist das BGB (Bürgerliches Gesetzbuch). Aber in allen Fällen geht der Bürge eine Verpflichtung gegenüber dem Inhaber einer Forderung ein, für den Schuldner zu haften, falls dieser nicht mehr in der Lage ist, die Forderung zu erfüllen. Hierbei handelt es sich bei der selbstschuldnerischen Bürgschaft wahrscheinlich um die wohl strengste und für den Bürgen nachteiligste Form, denn er gibt hierbei einen großen Teil der Rechte gegenüber dem Gläubiger auf.

Die Grundlage dieser Bürgschaft ruht auf § 773 BGB (Ausschluss der Einrede der Vorausklage) und schränkt das Recht des Bürgen ein, gegen eine Forderung des Gläubigers Widerspruch einzulegen. Somit wird er wie ein Hauptschuldner behandelt und die Bank oder ein anderes Kreditinstitut kann auch ohne die Zwangsvollstreckung gegen den Bürgen vorgehen und darauf bestehen, dass die Forderung gemäß der Bürgschaftsverpflichtung erfüllt wird. Bevor man eine solche Bürgschaft eingeht, muss man sich ausführlich mit den Konsequenzen beschäftigen und das Risiko abschätzen. Sollte dieses zu hoch sein, ist es immer besser, eine Bürgschaft nicht zu unterschreiben.

Laufzeit

21. Mai 2008

Der Begriff Laufzeit bezieht sich im deutschen Schuld- und Handelsrecht immer auf den Zeitraum, über den die Bedingungen eines Vertrages festgeschrieben werden. Bei Handy-Verträgen taucht sie etwa in Form der Vertragslaufzeit von 24 Monaten wieder auf. Im Rahmen des Kreditwesens wird der Begriff Laufzeit oft über den Zeitraum beschrieben, über den die Zinsen festgeschrieben werden. In diesem Zusammenhang wird häufig der Begriff Zinsbindungsfrist gebraucht. Denn anders als bei den meisten Verträgen ist die schuldnerische Verpflichtung bei sehr hohen Summen nach dem Ende der ersten Laufzeit nicht erloschen. Speziell bei einer Baufinanzierung werden die Zinsfestschreibungsphasen auf 10 oder 15, selten auf 20 oder mehr Jahre begrenzt.

Im Anschluss an deren Ende müssen die Konditionen, also die Höhe der Zinsen neu verhandelt werden. Durch die zeitliche Begrenzung der Laufzeit können die Bedingungen des Darlehens von Zeit zu Zeit korrigiert werden, falls es in der Zwischenzeit zu Veränderungen am Kapitalmarkt gekommen ist, etwa durch steigende oder fallende Zinsen. Ist nach dem Ablauf der Laufzeit das Darlehen getilgt, müssen eventuell übereignete Sicherheiten an den Eigentümer zurückgegeben werden bzw. entsprechende Eintragungen bei Behörden, wie etwa dem Grundbuchamt, gelöscht werden.

Effektiver Jahreszins

19. Mai 2008

Beim effektiven Jahreszins handelt es sich im Rahmen von Darlehen, Krediten und Finanzierungsangeboten um eine für den Verbraucher wichtige Rechengröße, stellt er doch letzten Endes die einzige Möglichkeit dar, mit der sich die einzelnen Angebote untereinander vergleichen lassen. In die Berechnung des effektiven Zinssatzes fließen in der Regel mehrere Faktoren ein, zu denen der Nominalzins sicher eine der wichtigen Rechengrößen ist. Daneben beeinflussen sehr individuelle Faktoren, wie die gewählte Laufzeit oder die Höhe der Tilgungsraten den effektiven Jahreszins.

Allgemein gilt, je höher die Tilgung und je kürzer die Laufzeit eines Darlehens ist, umso niedriger wird auch der effektive Jahreszins sein. Was aber beinhaltet dieser Zins alles? Schließlich existiert mit dem Nominalzins doch bereits eine Kostengröße für den Kreditnehmer. Allerdings gibt dieser Zins nur einen Teil des Aufwandes wieder, der mit dem Kreditangebot verbunden ist. Daneben kommen noch weitere Kosten, was Gebühren oder Provisionen betrifft hinzu.

Und da auch diese nach den gesetzlichen Regelungen angegeben werden müssen, wurde schließlich der effektive Jahreszins eingeführt. Die Bezeichnung erfasst aber nicht alle Kosten, weshalb man sich vorher über die Kreditnebenkosten informieren sollte. Allerdings ist dieser Begriff nicht in allen Fällen korrekt. Sobald sich im Laufe der Rückzahlung eines Darlehens dessen Zinssatz ändert, müsste der Effektivzins eigentlich anfänglicher effektiver Zinssatz heißen.

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