Selbstschuldnerische Bürgschaft
04. Juni 2008
Im Kreditwesen kommen heute unterschiedlichste Formen der Bürgschaft zum Einsatz, neben der selbstschuldnerischen Bürgschaft existiert unter anderem die Ausfallbürgschaft oder die Zeitbürgschaft. Maßgebenden für die Anwendungen bzw. die Rechte und Pflichten der einzelnen Parteien ist das BGB (Bürgerliches Gesetzbuch). Aber in allen Fällen geht der Bürge eine Verpflichtung gegenüber dem Inhaber einer Forderung ein, für den Schuldner zu haften, falls dieser nicht mehr in der Lage ist, die Forderung zu erfüllen. Hierbei handelt es sich bei der selbstschuldnerischen Bürgschaft wahrscheinlich um die wohl strengste und für den Bürgen nachteiligste Form, denn er gibt hierbei einen großen Teil der Rechte gegenüber dem Gläubiger auf.
Die Grundlage dieser Bürgschaft ruht auf § 773 BGB (Ausschluss der Einrede der Vorausklage) und schränkt das Recht des Bürgen ein, gegen eine Forderung des Gläubigers Widerspruch einzulegen. Somit wird er wie ein Hauptschuldner behandelt und die Bank oder ein anderes Kreditinstitut kann auch ohne die Zwangsvollstreckung gegen den Bürgen vorgehen und darauf bestehen, dass die Forderung gemäß der Bürgschaftsverpflichtung erfüllt wird. Bevor man eine solche Bürgschaft eingeht, muss man sich ausführlich mit den Konsequenzen beschäftigen und das Risiko abschätzen. Sollte dieses zu hoch sein, ist es immer besser, eine Bürgschaft nicht zu unterschreiben.

